AGB

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ProLog AG (nachfolgend PROLOG) gelten die folgende Bedingungen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen und Leistungen der PROLOG erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn diese von PROLOG schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von PROLOG.

§ 2 Lieferungen und Leistungen

Die Angebote von PROLOG sind freibleibend und verbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von PROLOG, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. PROLOG ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. PROLOG ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertrags-produkte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturieren bleibt PROLOG ausdrücklich vorbehalten. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von PROLOG zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von PROLOG vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei PROLOG oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Sollte PROLOG mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlichen gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Sofern nicht anders vereinbart, ist PROLOG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 3 Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert und kein Fall der Rücksendung gemäß ergänzenden allgemeinen Rücksendebedingungen vorliegt oder Verschiebung von Lieferterminen mit PROLOG vereinbart, die er zu vertreten hat, kann PROLOG ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat PROLOG zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nur innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Lieferung gemäß unseren allgemeinen Rücksendebedingungen storniert werden.

§ 4 Abnahme und Gefahrübergang

Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Rücksendung gemäß unserer allgemeinen Rücksendebedingungen vorliegen.

Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von PROLOG benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von PROLOG verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager Filderstadt. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweiligen Fachhandelspreislisten berechnet.

Gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG behält PROLOG sich das Recht vor, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten eintreten. Diese wird PROLOG dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Zahlungen sind nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreiten von 30 Tagen nach Rechnungsstellung steht PROLOG ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt unberührt.

PROLOG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist PROLOG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von NETZWREK nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigen Grund abgewichen wird, kann PROLOG jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die PROLOG Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von PROLOG bis zu Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit den Kunden. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von PROLOG hinzuweisen und PROLOG unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von PROLOG berücksichtigt. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit PROLOG gehörenden Waren, erwirbt sich PROLOG Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für PROLOG als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne PROLOG zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von PROLOG im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von PROLOG an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf PROLOG zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an die Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

§ 7 Gewährleistung

PROLOG gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. PROLOG gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von PROLOG schriftlich bestätigt wurden. PROLOG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und / oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden.

Diese Gewährleistungsansprüche gegen PROLOG beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt PROLOG etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst ein zustehen.

Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von PROLOG Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von PROLOG über. Falls PROLOG Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlichen gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessenen Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Im Falle der Nachbesserung übernimmt PROLOG die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist PROLOG berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur wurden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von PROLOG berechnet. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich welchen Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 8 Haftung

Die Haftung von PROLOG ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. PROLOG haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung von PROLOG für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von PROLOG – Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen von PROLOG tätig geworden sind, ist ausgeschlossen. Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aresing.